AGB: Karl Radermacher GmbH & Co. KG

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Vertragsabschluss

(1) Verkäufe und Lieferungen durch die Karl Radermacher GmbH & Co. KG erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Bei ständiger Geschäftsbeziehung mit gewerblichen Bestellern müssen wir uns auf deren Geltung nicht ausdrücklich berufen.

(2) Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.

(3) Unsere Angebote sind freibleibend, verpflichtet sind wir nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Schriftliche Bestellungen gelten als bindende Angebote, deren Annahme uns freisteht.

(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. In schriftlichen Vertragsunterlagen sind jeweils alle relevanten Abreden der Parteien zum Auftrag enthalten.

§ 2 Preise und Zahlungen

(1) Die Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen.

(2) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

(3) Bei Zahlungsverzug sind - unabhängig von der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens - Verzugszinsen zu zahlen. Von Kaufleuten werden zumindest Zinsen ab Fälligkeit gemäß §§ 352,353 HGB erhoben.

(4) Gerät der gewerbliche Besteller länger als 1 Woche mit einem nicht nur unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten Umstände ein, welche begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit rechtfertigen, werden alle unsere Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort fällig. In diesen Fällen sind wir außerdem berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung weiterzuliefern oder nach angemessener Nachfrist eine weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.

(5) Gewerblichen Bestellern steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn deren Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der gewerbliche Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 3 Lieferungen, Verzug

(1) Der Beginn einer von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dazu nötigen Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

(4) Selbstbelieferungsvorbehalt: Werden wir bezüglich einer vertraglich geschuldeten Lieferung aus einem diese Lieferung betreffenden Deckungsgeschäft von unserem eigenen Zulieferer selbst nicht richtig oder nicht ordnungsgemäß beliefert und haben wir diese Nichtlieferung nicht zu vertreten, so sind wir berechtigt, gegenüber gewerblichen Kunden vom Vertrag zurückzutreten, gegenüber Verbrauchern nur dann, wenn wir den Besteller zusätzlich unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und seine diesbezüglichen Gegenleistungen unverzüglich erstatten.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Waren bis zu deren voller Bezahlung durch den Besteller vor. Für Lieferungen an gewerbliche Besteller gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche.

(2) Eine Be- und Verarbeitung durch gewerbliche Besteller erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten und ohne dass unser Eigentum hierdurch untergeht. Verbindet der Besteller unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns an der neuen Sache Miteigentum zu im Verhältnis des Rechnungswertes aller verbundenen oder vermischten Waren. Der Miteigentumsanteil gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

(3) Der gewerbliche Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.

(4) Sämtliche dem gewerblichen Besteller aus der zulässigen Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen tritt er schon im Voraus an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder wird sie bei Ausführung von Werkverträgen als Stoff verwendet, dann erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Erlösanteil. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt.

(5) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- u. Scheckprotesten erlischt die Ermächtigung des gewerblichen Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

(6) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns jeder Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Auf unser Verlangen ist der Besteller ferner verpflichtet, uns die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für einen uns entstandenen Ausfall.

(7) Übersteigt der Wert von an uns übergebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten insoweit nach unserer Wahl freizugeben.

§ 5 Mängelgewährleistung

(1) Für Mängel unserer Ware haften wir gemäß den gesetzlichen Gewährleistungsregeln des BGB, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen davon zulässigerweise abgewichen wird, hier gilt insoweit das AGB-Recht der § 307 ff BGB.

(2) Gewerbliche Besteller haben die erhaltene Ware unverzüglich nach Eintreffen zu untersuchen und erkennbare Mängel zu rügen, später auftretende Mängel dann unverzüglich anzuzeigen (§ 377 HGB).

(3) Gegenüber gewerblichen Bestellern behalten wir uns die Wahl der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neulieferung vor. Statt Neulieferung kann hier auch der Rechnungswert gutgeschrieben werden.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich längere Fristen gelten, etwa 5 Jahre, gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (bestimmungsgemäß verwendetes Baumaterial).

§ 6 Haftung

(1) Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

(3) Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

(4) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Versand und Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware geht auf gewerbliche Besteller über, wenn die Waren unser Haus verlassen, auch wenn wir den Transport mit eigenen Transportmitteln durchführen.

(2) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, tritt Verzug nicht ein (§ 286 Abs. 4 BGB).

§ 8 Rechtsanwendung

Für Lieferungen und Leistungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der gewerbliche Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen, ausdrücklich gilt dies ebenfalls für das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Hachenburg.

Ist der Besteller Kaufmann i.S. der §§ 1 ff. HGB oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so richtet sich der Gerichtsstand für alle das Vertragsverhältnis betreffenden Streitigkeiten nach unserem Geschäftssitz. Wir sind berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

AGB: Ilse Radermacher GmbH & Co. KG

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Vertragsabschluss

(1) Verkäufe und Lieferungen durch die Ilse Radermacher GmbH & Co. KG erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Bei ständiger Geschäftsbeziehung mit gewerblichen Bestellern müssen wir uns auf deren Geltung nicht ausdrücklich berufen.

(2) Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.

(3) Unsere Angebote sind freibleibend, verpflichtet sind wir nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Schriftliche Bestellungen gelten als bindende Angebote, deren Annahme uns freisteht.

(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. In schriftlichen Vertragsunterlagen sind jeweils alle relevanten Abreden der Parteien zum Auftrag enthalten.

§ 2 Preise und Zahlungen

(1) Die Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen.

(2) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

(3) Bei Zahlungsverzug sind - unabhängig von der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens - Verzugszinsen zu zahlen. Von Kaufleuten werden zumindest Zinsen ab Fälligkeit gemäß §§ 352,353 HGB erhoben.

(4) Gerät der gewerbliche Besteller länger als 1 Woche mit einem nicht nur unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten Umstände ein, welche begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit rechtfertigen, werden alle unsere Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort fällig. In diesen Fällen sind wir außerdem berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung weiterzuliefern oder nach angemessener Nachfrist eine weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.

(5) Gewerblichen Bestellern steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn deren Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der gewerbliche Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 3 Lieferungen, Verzug

(1) Der Beginn einer von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dazu nötigen Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

(4) Selbstbelieferungsvorbehalt: Werden wir bezüglich einer vertraglich geschuldeten Lieferung aus einem diese Lieferung betreffenden Deckungsgeschäft von unserem eigenen Zulieferer selbst nicht richtig oder nicht ordnungsgemäß beliefert und haben wir diese Nichtlieferung nicht zu vertreten, so sind wir berechtigt, gegenüber gewerblichen Kunden vom Vertrag zurückzutreten, gegenüber Verbrauchern nur dann, wenn wir den Besteller zusätzlich unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und seine diesbezüglichen Gegenleistungen unverzüglich erstatten.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Waren bis zu deren voller Bezahlung durch den Besteller vor. Für Lieferungen an gewerbliche Besteller gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche.

(2) Eine Be- und Verarbeitung durch gewerbliche Besteller erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten und ohne dass unser Eigentum hierdurch untergeht. Verbindet der Besteller unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns an der neuen Sache Miteigentum zu im Verhältnis des Rechnungswertes aller verbundenen oder vermischten Waren. Der Miteigentumsanteil gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

(3) Der gewerbliche Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.

(4) Sämtliche dem gewerblichen Besteller aus der zulässigen Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen tritt er schon im Voraus an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder wird sie bei Ausführung von Werkverträgen als Stoff verwendet, dann erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Erlösanteil. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt.

(5) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- u. Scheckprotesten erlischt die Ermächtigung des gewerblichen Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

(6) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns jeder Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Auf unser Verlangen ist der Besteller ferner verpflichtet, uns die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für einen uns entstandenen Ausfall.

(7) Übersteigt der Wert von an uns übergebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten insoweit nach unserer Wahl freizugeben.

§ 5 Mängelgewährleistung

(1) Für Mängel unserer Ware haften wir gemäß den gesetzlichen Gewährleistungsregeln des BGB, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen davon zulässigerweise abgewichen wird, hier gilt insoweit das AGB-Recht der § 307 ff BGB.

(2) Gewerbliche Besteller haben die erhaltene Ware unverzüglich nach Eintreffen zu untersuchen und erkennbare Mängel zu rügen, später auftretende Mängel dann unverzüglich anzuzeigen (§ 377 HGB).

(3) Gegenüber gewerblichen Bestellern behalten wir uns die Wahl der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neulieferung vor. Statt Neulieferung kann hier auch der Rechnungswert gutgeschrieben werden.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich längere Fristen gelten, etwa 5 Jahre, gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (bestimmungsgemäß verwendetes Baumaterial).

§ 6 Haftung

(1) Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

(3) Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

(4) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Versand und Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware geht auf gewerbliche Besteller über, wenn die Waren unser Haus verlassen, auch wenn wir den Transport mit eigenen Transportmitteln durchführen.

(2) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, tritt Verzug nicht ein (§ 286 Abs. 4 BGB).

§ 8 Rechtsanwendung

Für Lieferungen und Leistungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der gewerbliche Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen, ausdrücklich gilt dies ebenfalls für das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Hachenburg.

Ist der Besteller Kaufmann i.S. der §§ 1 ff. HGB oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so richtet sich der Gerichtsstand für alle das Vertragsverhältnis betreffenden Streitigkeiten nach unserem Geschäftssitz. Wir sind berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.